Willkommen

Statuten Elternverein Oberrieden

1. Name und Sitz 

Der Elternverein Oberrieden (in der Folge EVO genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Oberrieden. Er ist politisch und konfessionell neutral. 

 2. Zweck 

Die Ziele des EVO sind: 

  • den Kontakt und den Gedankenaustausch unter Eltern zu fördern 

  • eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Kindern, Eltern, Elternrat, Lehrern und Schulpflege zu fördern 

  • die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Eltern der Gemeinde Oberrieden zu wahren und zu fördern 

 
3. Mitgliedschaft 

Im EVO bestehen zwei Arten von Mitgliedschaften: A = Aktivmitglied / B = Gönner. 

Gönner haben im Verein weder Stimm- noch aktives oder passives Wahlrecht. Sie erhalten die Vereinsinformationen und können alle Veranstaltungen besuchen. Sie bezahlen einen Gönnerbeitrag (ab CHF 20.--, nach oben begrenzt mit CHF 1000.--). Durch diesen Beitrag unterstützen sie die Ziele des EVO, ohne sich weitergehend zu verpflichten. 

 3.1 Eintritt 

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die den Zweck gemäss Art. 2 unterstützen. Der Beitritt erfolgt schriftlich an den Vorstand (Beitrittserklärung, Anmeldung Mitgliedschaft auf der Homepage) und ist jederzeit möglich. 

3.2 Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft gemäss Art. 3 dieser Statuten endet automatisch auf das Ende des Vereinsjahres, falls ein allenfalls von der Generalversammlung beschlossener Mitgliederbeitrag bis Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt worden ist. Der Vorstand kann Ausnahmen gewähren und bewilligen. 

3.3 Austritt 

Der ordentliche Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, auf Ende eines Vereinsjahres. Der durch die Generalversammlung bestimmte Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist geschuldet. 

 3.4 Ausschluss 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Interessen des EVO zuwiderhandelt. 

 

4. Organe 

4.1 Generalversammlung 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das Datum der Generalversammlung wird spätestens 8 Wochen vor dem Termin publiziert. 

 a) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: 

  • Abnahme des Protokolls der letztjährigen Generalversammlung 

  • Abnahme des Jahresberichts 

  • Abnahme der Jahresrechnung 

  • Wahl der Vorstandsmitglieder 

  • Wahl der Revisoren 

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge 

  • Änderung der Statuten und des Reglements für vereinsinterne Gruppen 

  • Genehmigung des Budgets 

  • Entscheide über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes 

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern 

  • Ausschluss von Mitgliedern 

  • Auflösung des Vereins 

b) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, sofern Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 

 c) Die Einladung und die Traktandenliste für die Generalversammlung werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per email zugestellt. 

 d) Anträge zu Händen der Generalversammlung können von den Mitgliedern und vom Vorstand schriftlich oder per email an ein Vorstandsmitglied eingereicht werden unter der Einhaltung folgender Fristen: 

  • Mitglieder bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung

  • Vorstand mit Einladung und Traktandenliste 

 e) Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Nennung der Traktanden beantragen. 

 4.2 Vorstand 

a) Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Personen: 

  • Präsident 

  • Vizepräsident / Aktuar 

  • Kassier 

  • Verantwortlicher Veranstaltungen 

  • mindestens ein Beisitzer 

 b) Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die nötige Anzahl Vorstandsmitglieder. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

c) Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. In ungeraden Jahren wird jeweils der Präsident gewählt – in geraden Jahren wird jeweils der Vizepräsident gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

 d) Der Vorstand ist befugt, vor Ablauf einer Amtsperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selber zu ersetzen. 

 e) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und trifft alle ihm geeigneten Massnahmen zur Erreichung der Vereinsziele. Dazu bestätigt er die Bildung von Gruppen aus den Kreisen von Mitgliedern mit gleichen Interessen, Zielen oder Bedürfnissen. Er koordiniert deren Tätigkeiten. 

f) Die Arbeitsweise der vereinsinternen Gruppen ist in einem Reglement festgehalten. 

g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. 

h) Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektiv-Unterschrift des Präsidenten, Aktuars oder Kassiers, je zu zweien. 

 4.3 Revisoren 

Die Generalversammlung wählt alternierend zwei Revisoren. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und die Rechnungsführung des Kassiers. Die Revisoren beantragen der ordentlichen Generalversammlung die schriftliche Genehmigung oder Zurückweisung der Rechnung. 

 

5. Finanzen 

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen, Zuwendungen und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Finanzkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem Budget. Für die Verpflichtungen des Elternvereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

 

6. Statutenänderung 

Der Beschluss der Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. 

 

7. Auflösung des Vereins 

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder (Zirkularweg möglich). Das Vereinsvermögen dient zur Deckung allfälliger Verpflichtungen. Überschüsse gehen an eine Institution, die sich für ähnliche Zwecke einsetzt. 

  

8. Inkraftsetzung 

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die ordentliche Generalversammlung vom 16. März 2023 in Kraft.