Statuten Elternverein Oberrieden
1. Name und Sitz
Der Elternverein Oberrieden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Oberrieden. Er ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck
Die Ziele des Elternvereins Oberrieden sind:
- den Kontakt und den Gedankenaustausch unter Eltern zu fördern,
- eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Kindern, Eltern, Lehrern und Schulpflege zu fördern,
- die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Eltern der Gemeinde Oberrieden zu wahren.
3. Mitgliedschaft
Im EVO bestehen zwei Arten von Mitgliedschaften: A = Aktivmitglied B=Passivmitglied.
Passivmitglieder haben im Verein weder Stimm- noch aktives und passives Wahlrecht. Sie erhalten die Vereinsinformationen und können alle Veranstaltungen besuchen. Sie bezahlen einen Passivmitgliederbeitrag. Durch diesen Beitrag unterstützen sie die Ziele des EVO, ohne sich weitergehend zu verpflichten.
3.1 Eintritt
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche den Zweck gemäss Art. 2 unterstützen. Der Beitritt erfolgt schriftlich an den Vorstand (Beitrittserklärung) und ist jederzeit möglich.
3.2 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, auf Ende eines Vereinsjahres.
3.3 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Elternvereins zuwiderhandelt.
4. Organe
4.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitglieder- versammlung findet jährlich, innerhalb von drei Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Abnahme des Protokolls der letztjährigen Mitgliederversammlung
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Aenderung der Statuten und des Reglementes für vereinsinterne Gruppen
- Genehmigung des Budgets
- Entscheide über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
b) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
c) Die Einladung und die Traktandenliste für die Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zugestellt.
d) Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern und vom Vorstand schriftlich eingereicht werden unter der Einhaltung folgender Fristen:
- Das Datum der Mitgliederversammlung wird spätestens acht Wochen vor dem Termin publiziert
- Mitglieder bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
- Vorstand mit Einladung und Traktandenliste
e) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Nennung der Traktanden beantragen.
4.2 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- mindestens ein Beisitzer
b) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und die nötige Anzahl Vorstandsmitglieder. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
c) Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
d) Der Vorstand ist befugt, vor Ablauf einer Amtsperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selber zu ersetzen.
e) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und trifft alle ihm geeigneten Massnahmen zur Erreichung der Vereinsziele. Dazu bestätigt er die Bildung von Gruppen aus dem Kreise von Mitgliedern mit gleichen Interessen, Zielen oder Bedürfnissen. Er koordiniert deren Tätigkeiten.
f) Die Arbeitsweise der vereinsinternen Gruppen ist in einem Reglement festgehalten.
g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
h) Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektiv-Unterschrift des Präsidenten, Aktuars oder Kassiers, je zu zweien.
4.3 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt alternierend zwei Revisoren. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und die Rechnungsführung des Kassiers. Die Revisoren beantragen der ordentlichen Mitgliederversammlung die schriftliche Genehmigung oder Zurückweisung der Rechnung.
5. Finanzen
Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag ist in der ersten Hälfte des Vereinsjahres zu bezahlen. Bleibt die Zahlung nach erfolgter Mahnung aus, erlischt die Mitgliedschaft auf Ende des Jahres. Die Finanzkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem Budget. Für die Verpflichtungen des Elternvereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6. Statutenänderung
Der Beschluss der Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
7. Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder (Zirkularweg möglich). Das Vereinsvermögen dient zur Deckung allfälliger Verpflichtungen. Überschüsse gehen an eine Institution, die sich für ähnliche Zwecke einsetzt.
Oberrieden, 23. Januar 1991